Ersatzteilshop
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. Geltung

Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingun- gen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben darauf hinzuweisen.

II. Angebot, Unterlagen, Änderungsvorbehalt
  1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk oder Lager, bei Inlandsgeschäften zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand und Zollgebühren werden gesondert berechnet. Dabei können wir nach unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens aber in Höhe von 5% berechnet. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie dem Besteller der Nachweis, dass uns insoweit ein Schaden nicht entstanden ist, oder dieser Schaden wesentlich niedriger als die vorbezeichneten Pauschalen ist.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen nicht zulässig, dies gilt nicht, wenn diese Gegenansprüche unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
  4. Tritt beim Besteller eine Verschlechterung der Vermögenslage ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswürdigkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen, so können wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte, sofortige Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen sind wir berechtigt. Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
  5. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.
IV. Lieferung und Lieferfrist
  1. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses.
  4. Wenn dem Käufer dadurch, dass wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft nicht eingehalten haben oder in Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, haften wir insoweit nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
  5. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen und gegebenenfalls zu Nachlieferungen berechtigt.
V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge vom Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Fertigung oder unseres Lagers auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Ware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  4. Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, so bleibt der Käufer grundsätzlich – sofern nicht das Verbraucher–Kreditgesetz zur Anwendung kommt – zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet, es sei denn, dass etwas anderes bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ausdrücklich erklärt wird. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
  5. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei soweit erforderlich mitzuwirken.
VII. Mängelrügen, Gewährleistung
  1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
  2. Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und neu zuliefern.
  3. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  4. Fehlt der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Bei Mangelfolgeschäden kann der Schadenersatz jedoch nur insoweit verlangt werden, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  5. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten, eine andere Ware geliefert wurde.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
  1. Unsere Haftung richtet sich nach den in diesen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen werden Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz vorzuwerfen oder wir müssen für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadenersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
  2. Die Regelung gemäß vorstehenden Absatz 1 gilt nicht für die Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Sundern.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Gerichtsstand ist Arnsberg in Westfalen, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
  2. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingung ist maßgebend.